Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Lieferbedingungen für Leistungen an Unternehmer

 

 

1. Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Verwender dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ist die Faktenhaus GmbH (im Folgenden "Faktenhaus") mit Sitz in Heidelberg. 

 

(2) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und Privatpersonen.

 

(3) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als Faktenhaus ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam. 

 

 

2. Leistungsumfang

Für den Leistungsumfang ist das jeweilige schriftliche Angebot von Faktenhaus in der Gestalt, die es durch die Auftragsbestätigung von Faktenhaus erhalten hat, maßgeblich. 

„Auftragnehmer erhalten nur einfache, nicht-exklusive Nutzungsrechte an den für sie erstellten Werken. Eine Herausgabe von Werkvorlagen, Rohdaten, etc. muss gesondert vereinbart werden und ist vergütungspflichtig.“

 

 

3. Vergütung und Fälligkeit, Verzugszinsen 

(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung von Faktenhaus ____14___ Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. 

 

(2) Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, sei denn, die Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung, steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag – einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen – in angemessenem Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Leistungen steht.

 

(3) Im Falle des Zahlungsverzugs ist Faktenhaus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen oder nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 

 

 

4. Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 

 

(2) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Fall Faktenhaus zu. Faktenhaus ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuleistung verpflichtet. 

 

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. § 478 Absatz 1 BGB bleibt unberührt. Möchte der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fäll der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt. 

 

(4) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich durch im Einflussbereich des Auftraggebers liegende Umstände erhöhen.

 

 

5. Haftung

(1) Faktenhaus haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Faktenhaus nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung von Faktenhaus ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 

 

(2) Die Regelungen von Absatz 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 6, die für Unmöglichkeit nach Ziffer 7.

 

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

 

(4) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen Faktenhaus gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

 

 

6. Haftung für Verzug

(1) Faktenhaus haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Faktenhaus ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle von Satz 1 wird die Haftung von Faktenhaus wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt ___% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt _____ % des Wertes der Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ­– auch nach Ablauf einer etwaigen Faktenhaus gesetzten Frist zu Leistung – ausgeschlossen. 

 

(2) Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

 

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

 

 

7. Haftung für Unmöglichkeit

(1) Faktenhaus haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Faktenhaus ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle von Satz 1 wird die Haftung von Faktenhaus wegen Unmöglichkeit der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt ___% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt _____ % des Wertes der Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ­– auch nach Ablauf einer etwaigen Faktenhaus gesetzten Frist zu Leistung – ausgeschlossen. 

Für Ereignisse höherer Gewalt, die der Anbieterin die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Anbieterin nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß , und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Anbieterin auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.

Hierzu gehören auch Störungen bei den Providern oder der Ausfall von Netzwerken oder Internet-Knoten.

 

(2) Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

 

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

 

8. Rücktritt vom Vertrag

Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Faktenhaus die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch Faktenhaus zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. 

 

 

9. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Leistungen unterliegen einer Verjährung von drei Jahren. 

 

(2) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Faktenhaus, di mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Faktenhaus bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1. 

 

(3) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßgabe: 

(a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 

(b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

 

(4) Die Verjährungsfristen beginnen bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung bei Abnahme. 

 

(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 

 

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

 

 

 

10. Geltung und Schriftformerfordernis, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als Faktenhaus ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

 

(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Faktenhaus. 

 

(3) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

11. Leistungen des Providers / Mittwald Agentur Service

 

  1. Der Provider gewährleistet seine Erreichbarkeit seiner Internet-Infrastruktur von 99,0 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten, die der Provider nicht zu vertreten hat.
  2. Der Provider kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung des generellen Serverbetriebes sowie der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern. 
  3. Soweit der Provider kostenlose Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde hierauf keinen Anspruch. Der Provider ist berechtigt, kostenlose Leistungen jederzeit einzustellen.

 

 

Stand: Mai 2018

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